Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
A) Allgemeines:
1. Sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen der FOSAB HandelsgmbH & Co Vertriebs KG (im Folgenden kurz "Verkäufer" genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Käufer anerkennt dieselben und verzichtet auf die Geltendmachung eventuell eigener Einkaufsbedingungen. Vom Verkäufer wird anderen Bedingungen ausdrücklich widersprochen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten - solange sie nicht abgeändert oder ersetzt werden - als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Angebote des Verkäufers verstehen sich stets freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als vom Verkäufer angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden (Auftragsbestätigung). Weicht die schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande. Falls der Käufer dem Verkäufer eine e-mail-Adresse bekannt gegeben hat, gelten Erklärungen des Verkäufers an den Käufer auch dann als "schriftlich" im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn sie per e-mail an die vom Käufer angegebene Adresse geschickt werden. Umgekehrt gelten auch Erklärungen des Käufers, die dieser per e-mail an den Verkäufer schickt, als "schriftlich" im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Der Verkäufer behält sich Änderungen in Farben, Spezifikation und technischen Merkmalen ohne vorherige Benachrichtigung vor, soweit dies dem Käufer- insbesondere weil die Änderung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist- zumutbar ist. Der Verkäufer übernimmt für etwaige Abweichungen auf Prospekten sowie für allfällige Druckfehler keine Gewähr.
4. Sämtliche Vereinbarungen der Parteien bedürfen bei sonstiger Unwirksamkeit der Schriftform im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen .
B) Lieferung:
1. Wenn nicht ausdrücklich verbindliche Lieferzeiten zugesagt wurden, gelten angegebene Lieferzeiten nur annähernd. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörung und vom Verkäufer nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch Zulieferer verlängern die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung. Die vorbezeichneten Umstände sind vom Verkäufer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges auftreten. Verzögert sich hierdurch die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit jedoch um mehr als zwei Monate, sind Käufer und Verkäufer berechtigt, ohne weitere Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Der Verkäufer kommt seiner Lieferverpflichtung dadurch nach, dass er die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Versendung bestimmten Person übergibt. Damit geht die Haftung für Gefahr und Zufall auf den Käufer über. Eine Versicherung der Sendung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall und ausschließlich auf Kosten des Käufers.
Die Lieferung erfolgt ab Werk Marchtrenk bzw. Wels gegen Vorauszahlung mittels Überweisung oder Kreditkarte. Die Versen dungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.
Die genaue Höhe der Versendungskosten in Abhängigkeit vom Bestimmungsort ist im Preisteil angegeben. Teillieferungen sind zulässig.
2. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fä
lligen Zahlung in Verzug ist. Sollte die Kreditwürdigkeit des Käufers durch eine ungünstige Auskunft in Frage gestellt werden, ist der Verkäufer berechtigt, vor der Lieferung eine angemessene Sicherung nach seinem Ermessen - insbesondere auch Vorauszahlung oder Bürgschaft- zu fordern.
Wird die Sicherung vom Käufer nicht fristgerecht erbracht, ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Für den Fall des Rücktrittes hat der Verkäufer die Wahl, vom Käufer pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
3. Hat der Käufer die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), so gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über und ist
der Verkäufer nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder selbst einzulagern und dem Käufer hierfür eine Lagergebühr von 0,1
% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung zu stellen, oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem dazu
befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig ist der Verkäufer berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens zwei Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes kann der Verkäufer vom Käufer pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens begehren.
C) Eigentumsvorbehalt:
1. Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in seinem Eigentum. Der Käufer darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer werden vom Käufer in den
Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.
2. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht des Verkäufers ist dieser vom Käufer sofort zu benachrichtigen. Die Kosten notwendiger Interventionen zur Sicherung bzw. Rettung des Eigentums des Verkäufers sind vom Käufer zu tragen.
3. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser aus drücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
4. Der Käufer trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere trägt er die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
D) Preise und Zahlungen:
1. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste des Verkäufers verlieren alle vorangegangenen Preislisten ihre Gültigkeit. Die Preisbildung erfolgt zu der am Tage der Vereinbarung gültigen Preisliste des Verkäufers ausschließlich in EURO inklusive Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer die Kosten für seinen Mahnaufwand (maximal € 11,55 pro Mahnschrift), den zusätzlich anfallenden Kontoführungs- bzw. Evidenzhaltungsaufwand von monatlich € 3,-- und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn- und Inkassospesen der von ihm eingeschalteten Inkassoinstitute und/oder Rechtsanwälte zu verlangen. Die Mahn- und
Inkassospesen der Inkassoinstitute richten sich nach den für die Inkassoinstitute geltenden gesetzlichen Berechnungssätzen, die Mahn- und Inkassospesen der Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltstarif. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer außerdem berechtigt, jeweils gerechnet ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag Verzugs- und Zinseszinsen von jeweils 1 % per Monat zu verlangen.
3. Ein Aufrechnungsrecht seitens des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsunfähig ist, die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers steht, die Gegenforderung ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
Forderungen gegen den Verkäufer dürfen ohne seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
4. Für nachträglich angeforderte Gutachten jeglicher Art werden € 12, - inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
4. Für nachträglich angeforderte Gutachten jeglicher Art werden € 12, - inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
E) Mängelrügen/Gewährleistung:
1. Der Käufer hat allfällige Mängel dem Verkäufer jeweils unverzüglich nach Erkennbarkeit anzuzeigen und mangelhafte Ware auf eigene Kosten an den Verkäufer zurück zu senden.
2. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den Käufer weder zur Beanstandung der gesamten Lieferung noch zur Zurückbehaltung des gesamten Entgeltes. Sind nur Teile einer Lieferung mangelhaft, so kann der Verkäufer die Instandsetzung oder Ersatzlieferung hinsichtlich dieser Teile von der vorherigen Zahlung jenes Anteiles des Gesamtkaufpreises abhängig machen, der auf den mangelfreien Teil der Lieferung entfällt.
3. Für alle Nachteile und Schäden, die dadurch entstehen oder beeinflusst werden, dass der Käufer Produktbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen und sonstige Hinweise des Verkäufers und/oder des Herstellers nicht beachtet oder weitere Abnehmer und/oder Benutzer auf diese nicht ausreichend hingewiesen hat, haftet der Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht.
4. Wettbewerbsfahrzeuge oder dort eingesetzte Teile und Geräte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Für im Zusammenhang mit einem Kaufgegenstand allenfalls erforderliche Zulassungen jeder Art übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung. Gewährleistungsansprüche, Schadersatzansprüche und sonstige Ansprüche gegen den Verkäufer wegen allfälligen Fehlens von Zulassungen sind gänzlich ausgeschlossen. Es obliegt allein dem Käufer, allenfalls erforderliche Zulassungen jeder Art auf eigene Kosten selbst zu erwirken.
6. Aus Garantieversprechen von Herstellern können vom Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet werden.
F) Rücktritt, Rücknahme:
Käufer, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes BGBI.140/1979, in der jeweils geltenden Fassung sind, haben das Recht, von ihrer Bestellung bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie ihre Vertragserklärung weder in den vom Verkäufer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützt en Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben haben.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner.
Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ffKonsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag de Einlangens der War bei Käufer. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, hat e die War an de Verkäufer zurück zu stellen Die Kosten der Rücksendung der Ware sind vom Verbrauchr zu tragen; wurde für de Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat der Verbraucher überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Außerdem hat der Verbraucher dem Verkäufer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, inschließlich einer Entschädigung für die damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung zu zahlen; die Übernahme von Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
Nimmt der Verkäufer eine Rücksendung an, ohne dass er dazu wegen fristgerechten Rücktritts verpflichtet wäre, so ist er berechtigt, vom Käufer Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
G) Schadenersatz:
Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer können nur dann geltend gemacht werden, wenn diesem Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In Fällen leichter Fahrlässigkeit sind sämtliche Schadenersatzansprüche - mit Ausnahme solcher für Personenschäden- gegen den Verkäufer ausgeschlossen.
H) Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Vertragssprache:
1. Erfüllungsort ist Marchtrenk bzw. Wels.
2. Für diese Verkaufs-und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Republik Österreich. Unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
3. Einzige Vertragssprache ist deutsch.
I) Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt diejenige als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung
entspricht.
J) Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Verkäufer automations-unterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als dem Käufer zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers; der Käufer erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.